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  • 01.09.2006 | Mietwagenkosten

    BGH nochmals zur „Tarif-Zugänglichkeit“

    Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (BGH 13.6.06, VI ZR 161/05, Abruf-Nr. 062347).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach seinem Unfall am 5.6.04 mietete der Kläger im Zeitraum 21.6. bis 25.6.04 ein Ersatzfahrzeug. Auf die Rechnung über 1.465.37 EUR zahlte der Versicherer nur 743,50 EUR. Die Klage auf den Differenzbetrag war in den unteren Instanzen erfolgreich. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, um die Erforderlichkeit Stufe 1 (objektive Preisangemessenheit) prüfen zu lassen. Auf der Stufe 2 (Zugänglichkeit einer wesentlich günstigeren Alternative) sieht der BGH den Kläger wegen eines auffällig hohen Tarifs und einer Prüfzeit von ca. 2 Wochen im Nachteil.  

     

    Praxishinweis

    Zur Konstellation „Einheitstarif“ s. auch BGH VA 06, 131, mit weiteren Hinweisen. Zum sehr facettenreichen Thema „Zugänglichkeit“ ferner: OLG München NZV 06, 381 (Pflicht zur Internetrecherche für Akademikerin); weniger streng AG Köln NZV 06, 382, bei einem „ländlichen“ Geschädigten, der sich auf die Empfehlung seines Vertragshändlers verlassen haben will. Zur Erkundigungspflicht s. auch LG Aachen SP 06, 249 (Auffälligkeitsgrenze bei 150 % !).  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 147 | ID 91015