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  • 01.11.2001 · Fachbeitrag · Kaskoversicherung

    Sekundenschlaf nicht in jedem Fall grobe Fahrlässigkeit

    | Einem Kraftfahrer, der sein Abkommen von der Fahrbahn mit einem kurzfristigen Einnicken („Sekundenschlaf“) erklärt, fällt nicht in jedem Fall grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 AKB zur Last (OLG Düsseldorf 1.10.01, 1 U 73/01, rkr.). (Abruf-Nr. 011211) |