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  • 01.11.2006 | Hauptverhandlung

    Entbindungsantrag noch in der Hauptverhandlung zulässig

    Der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§ 73 Abs. 2 OWiG) kann noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache gestellt werden, sofern noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist (OLG Hamm 16.8.06, 2 Ss OWi 348/06, Abruf-Nr. 062912).

     

    Praxishinweis

    Die Frage, ob der Verteidiger des Betroffenen im OWi-Verfahren den Antrag auf Entbindung seines Mandanten von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen noch in der Hauptverhandlung (HV) stellen kann oder dieser bereits vorher angebracht werden muss, ist umstritten. Sie wird bejaht von OLG Brandenburg zfs 04, 235; OLG Naumburg zfs 02, 595 (596); Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 73 Rn. 19; Stephan in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1412 m.w.N. Offen gelassen hat sie das OLG Köln NZV 99, 436; VRS 1997, 187; VRS 1995, 429, und das OLG Karlsruhe (VA 05, 198, Abruf-Nr. 052796), das allerdings zur Ansicht des OLG Hamm neigt. A.A. ist Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 73 Rn. 4, und wohl auch der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm (29.4.04, 4 Ss OWi 195/04). Die Frage ist jedoch mit der wohl überwiegenden Meinung zu bejahen. Zur Begründung ist auf die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 73 OWiG zu verweisen. Danach kann der Richter „in bestimmten Fällen noch in der HV einen Antrag zurückweisen“ (BT-Drucksache 13/3691, S. 8). Wenn aber der Amtsrichter noch in der HV eine Sachentscheidung über den Entbindungsantrag treffen kann, ist nicht nachvollziehbar, dass der bevollmächtigte Vertreter des Betroffenen einen – zulässigen – Entbindungsantrag nicht mehr nach Aufruf der Sache stellen können soll. Hat der Tatrichter einen Entbindungsantrag des Betroffenen abgelehnt bzw. nicht beschieden, muss dagegen mit der Verfahrensrüge vorgegangen werden. Diese unterliegt den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 199 | ID 91113