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  • 01.06.2005 | Hauptverhandlung

    Entbindung vom persönlichen Erscheinen

    Es obliegt dem Betroffenen, zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen (OLG Hamm 28.2.05, 1 Ss OWi 131/05, Abruf-Nr. 051359).

     

    Praxishinweis

    Der Betroffene muss also darlegen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen. Hierfür ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen (OLG Köln NZV 98, 474; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rn. 48c). In aller Regel ist auch darzulegen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden ist und wie das Gericht diesen Antrag beschieden hat (OLG Hamm VRS 107, 124 = DAR 04, 662). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur verletzt ist, wenn die erlassene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei hat (BVerfG NJW 92, 2811), müssen in der Begründungsschrift auch die Tatsachen dargelegt werden, anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann (BGHSt 30, 331; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln NZV 92, 419).  

     

    Wichtig: Die Entscheidung über den Entbindungsantrag ist nicht in das Ermessen des Tatgerichts gestellt. Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (BayObLG DAR 01, 371; OLG Hamm, a.a.O.)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 105 | ID 90904