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  • 25.01.2011 | Hauptverhandlung

    Ausbleiben des Angeklagten wegen Urlaubsreise

    Eine bereits vor der Terminierung der Hauptverhandlung gebuchte Pilgerreise nach Mekka/Saudi-Arabien entschuldigt das Fernbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin (LG München I, 29.11.10, 16 Qs 69/10, Abruf-Nr. 110065).

     

    Praxishinweis

    Die Fragen der ausreichenden Entschuldigung des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung spielen in der Praxis des Straf- bzw. des Bußgeldverfahrens immer wieder eine große Rolle. Sei es, dass der Angeklagte/Betroffene nicht zur Hauptverhandlung erschienen und deshalb ggf. seine Berufung gem. § 329 Abs. 1 StPO bzw. sein Einspruch gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden ist, sei es, dass er eine Terminsverlegung oder die Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung beantragt hat. In dem Bereich kommen dann vor allem auch Urlaubsreisen eine große praktische Bedeutung zu. Insoweit kann man auf der Grundlage der h.M. in der Rechtsprechung festhalten, dass grds. eine vor der Terminierung gebuchte Urlaubsreise das Fernbleiben des Angeklagten/Betroffenen in einer Bagatellsache entschuldigt bzw. ein Grund ist, einen Hauptverhandlungstermin zu verlegen (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2010, Rn. 217 m.w.N.).  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 36 | ID 141742