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  • 25.07.2011 | Halterhaftung

    Einwendungen gegen den Kostenbescheid

    Wendet der Betroffene gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG ein, er habe den im Bußgeldverfahren formlos an ihn abgesandten Anhörungsbogen nicht erhalten, und legt er mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 25a Abs. 3 StVG) substanziiert dar, ein Parkverstoß liege unabhängig von der Frage der Halterverantwortlichkeit nicht vor, so ist das Amtsgericht verpflichtet, diesen Vortrag bei der Überprüfung des Kostenbescheids zu würdigen. Es verletzt das Grundrecht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht und auf effektiven Rechtsschutz, wenn es diesen Vortrag als „zum jetzigen Zeitpunkt verspätet“ zurückweist (VerfGH Berlin 15.4.11, VerfGH 97/09, Abruf-Nr. 111911).

     

    Praxishinweis

    Nach § 25a Abs. 1 S. 1 StVG werden dem Kfz-Halter bei einem Parkverstoß die Kosten eines eingeleiteten Bußgeldverfahrens auferlegt, wenn der Kfz-Führer, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Voraussetzung hierfür ist aber, dass ein Parkverstoß objektiv feststeht (so bereits die amtl. Begründung, BR-Drs. 371/82, S. 39). Hat sich der betroffene Kfz-Halter hierzu in dem gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahren nicht geäußert und erhebt er diesbezügliche Einwendungen erst mit dem gegen den Kostenbescheid nach § 25a StVG eingelegten Rechtsbehelf, darf das Gericht dem nicht generell entgegenhalten, der Betroffene hätte seine Einwendungen in dem vorangegangenen Bußgeldverfahren geltend machen müssen. Eine damit verbundene Präklusion mit Verteidigungsvorbringen im gerichtlichen Verfahren ist vielmehr nur dann mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und der Garantie effektiven Rechtsschutzes vereinbar, wenn der betroffene Beteiligte nachweislich Gelegenheit erhielt, sich zur Sache zu äußern, diese aber schuldhaft ungenutzt verstreichen ließ (vgl. z.B. zum Bundesrecht: BVerfGE 55, 72, 94). Daran fehlt es nach Auffassung der VerfGH Berlin, wenn nicht positiv feststeht, dass der die Gewährung rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren bezweckende Anhörungsbogen dem betroffenen Halter zugegangen ist. Mit der formlosen Absendung des Anhörungsbogens und dem Umstand, dass dieser nicht als unzustellbar zurückkam, werde der hierfür erforderliche Nachweis nicht erbracht.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 135 | ID 147231