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  • 01.04.2000 · Fachbeitrag · Haftpflichtprozess

    Weitere Aufklärungspflicht bei bereits vorliegendem Sachverständigengutachten

    | Reicht das urkundenbeweisrechtlich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsverfahren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegun-gen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu be-antworten, so muss der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen (BGH, 6.6.2000, VI ZR 98/99). (Abruf-Nr. 000883) |