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  • 01.05.2004 · Fachbeitrag · Haftpflichtprozess

    Teilklage im Schmerzensgeldprozess

    | Trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes bestehen gegen die Zulässigkeit einer offenen Teilklage keine Bedenken, wenn der Geschädigte bei einem noch nicht abgeschlossenen Schadensbild lediglich einen Teilbetrag eines Schmerzensgeldes geltend macht und dabei nur die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretenen Verletzungsfolgen berücksichtigt sehen möchte (BGH 20.1.04, VI ZR 70/03, NJW 04, 1243, Abruf-Nr. 040564). |