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  • 25.06.2008 | Geschwindigkeitsüberschreitung

    Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einem Geständnis des Betroffenen

    Die tatsächlichen Feststellungen zu einem Geschwindigkeitsverstoß müssen auch bei einem Geständnis des Betroffenen neben dem berücksichtigten Toleranzwert Angaben zur verwandten Messmethode enthalten (OLG Hamm 14.2.08, 5 Ss OWi 42/08, Abruf-Nr. 081490).

     

    Praxishinweis

    Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn der Betroffene den Verkehrsverstoß einräumt, haben zuletzt ebenso wie der 5. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm dessen 1. und dessen 2. Senat (vgl. VA 08, 18 und VA 08, 53) sowie das OLG Karlsruhe VA 07, 12 Stellung genommen.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 119 | ID 119873