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  • 01.09.2001 · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (77 km/h)

    | Bei einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 77 km/h ist die Annahme von Vorsatz nicht zu beanstanden. Denn wer als Führer eines Pkws außerhalb geschlossener Ortschaften (ausgenommen auf Autobahnen) deutlich schneller als 100 km/h fährt, wird die Ordnungswidrigkeit im Allgemeinen vorsätzlich begehen - so auch BGH 11.9.97, BGHSt 43, 241, 249 = NJW 97, 3252 (OLG Hamm 20.3.01, 4 Ss OWi 180/01, rkr.). (Abruf-Nr. 010821) |