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  • 01.08.2006 | Geschwindigkeitsüberschreitung

    Ab welcher Überschreitung liegt Vorsatz vor?

    Bei einer Überschreitung der außerorts zulässigen Geschwindigkeit um beinahe 50 % liegt das Bewusstsein einer Geschwindigkeitsüberschreitung nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann (OLG Karlsruhe 28.4.06, 1 Ss 25/06, Abruf-Nr. 061633).

     

    Praxishinweis

    Hier kam hinzu, dass der Betroffene nach dem Vorfall einem Polizisten gesagt hatte, es wegen eines Termins eilig gehabt zu haben. Diese Feststellungen rechtfertigten – so das OLG – die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung. Die Annahme von „Vorsatz“ ist für den Betroffenen besonders misslich. Nach § 1 Abs. 2 BKatV geht der BKat nämlich von fahrlässiger Begehung aus. Wird Vorsatz angenommen, ist ein Absehen vom Fahrverbot noch schwieriger als sonst zu erreichen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 140 | ID 90996