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  • 26.04.2010 | Geschwindigkeitsmessung

    Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed

    Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (KG 26.2.10, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09, Abruf-Nr. 100954).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Zugrunde lag eine Messung mit dem Messverfahren „PoliScan Speed“. Dagegen ist der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde vorgegangen. Sein Rechtsmittel hatte insoweit keinen Erfolg.  

    Die Messung mit PoliScan Speed ist ein standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277). Es ist von der PTB geprüft und amtlich zugelassen, das Messgerät ist geeicht und hier von den die Messung durchführenden Polizeiangestellten entsprechend einer Checkliste aufgebaut und eingesetzt worden. Abweichungen von dem normierten Verfahren oder der Gebrauchsanweisung des Geräts sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Es haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für Fehlerquellen ergeben, die außerhalb der durch den Toleranzabzug berücksichtigten Grenzen liegen. Das von der Rechtsbeschwerde gerügte Fehlen von Informationen zur Funktionsweise des Geräts steht dem nicht entgegen. Ihre Kenntnis ist durch die amtliche Zulassung des Gerätes zumindest in den Fällen entbehrlich geworden, in denen das Gerät vorschriftsgemäß eingesetzt worden ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ist der Tatrichter auch nicht gehalten, die Ermittlung der Geschwindigkeit näher aufzuklären.  

     

    Praxishinweis

    Inzwischen liegen einige Entscheidungen zur Frage vor, ob es sich bei der Messung mit PoliScan Speed um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Insoweit gilt:  

     

    • Das hat außer dem KG das OLG Düsseldorf (VA 10, 64) bejaht. Die Frage hat für die Praxis erhebliche Bedeutung. Denn geht man davon aus, muss sich der Tatrichter mit Messfehlern nur noch auseinander setzen, wenn konkret etwas gegen die Richtigkeit der Messung vorgetragen wird (zu potenziellen Messfehlern s. Löhle DAR 09, 422 ff.; AG Dillenburg VA 10, 14; vgl. auch noch Schmedding VRR 09, 293 ff., 09, 337 ff.; Wittinghoff/Weyde/Hahn/Wietschorke, DAR 10, 106).