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  • 01.05.2004 · Fachbeitrag · Geldbuße

    Bei 250 EUR sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich

    Jedenfalls bei einer nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße von 250 EUR sind außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen (OLG Hamburg 19.11.03, II-111/03, Abruf-Nr. 040767).