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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Opfer außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums

    | Befindet sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem sich der Täter zur Tatbegehung entschließt und sein Auto zweckwidrig als Waffe oder Schadenwerkzeug einsetzt, außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (hier: Grünstreifen), fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (BGH 8.6.04, 4 StR 160/04, Abruf-Nr. 042511). |