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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Opfer außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums

    Befindet sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem sich der Täter zur Tatbegehung entschließt und sein Auto zweckwidrig als Waffe oder Schadenwerkzeug einsetzt, außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (hier: Grünstreifen), fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (BGH 8.6.04, 4 StR 160/04, Abruf-Nr. 042511).