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  • 25.08.2008 | Gefährdung des Straßenverkehrs

    Falschfahren an Fußgängerüberwegen

    Die Tatbestandsalternative der Nr. 2 Buchst. c) des § 315c Abs. 1 StGB erfasst nur ein Falschfahren an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 StVO (BGH 15.4.08, 4 StR 639/07, Abruf-Nr. 082363).

     

    Praxishinweis:

    Fußgängerüberweg i.S. des § 315c Nr. 2 Buchst. c) StGB sind die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i.V. mit dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen. Ein Teil der (älteren) Rechtsprechung und Literatur sieht die Tatbestandsalternative von vornherein nicht als erfüllt an, wenn der Fußgängerüberweg zusätzlich durch eine in Betrieb befindliche Lichtzeichenanlage gesichert ist (so OLG Düsseldorf VRS 66, 135; OLG Hamm NJW 69, 440; OLG Stuttgart NJW 69, 889; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 315c, Rn. 7; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 315c StGB, Rn. 35; a.A. OLG Koblenz VM 76, 12; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 315c Rn. 21; Horn/Wolters in: SK StGB, 67. Lieferung [Oktober 2006], § 315c, Rn. 12). Insoweit hat der BGH jedoch in einem obiter dictum Bedenken geäußert, die Frage jedoch offen lassen können, weil vom LG keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen worden waren, ob es sich um einen Fußgängerüberweg i.S. des § 26 StVO gehandelt hat.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 154 | ID 121164