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  • 24.02.2011 | Fahrverbot

    Unterschreitung der Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots

    Bei der Verhängung eines Fahrverbots darf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat nicht unterschritten werden (OLG Düsseldorf 27.12.10, IV-3 RBs 210/10, Abruf-Nr. 110481).

     

    Sachverhalt

    Gegen den Betroffenen ist vom AG wegen Geschwindigkeitsüberschreitung u.a. ein Fahrverbot „von einem halben Monat“ angeordnet worden. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Rechtsfolgenausspruch ist schon deshalb sachlich-rechtlich fehlerhaft, weil das AG durch das angeordnete Fahrverbot „von einem halben Monat“ auf eine Rechtsfolge erkannt hat, die das Gesetz nicht vorsieht. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Das gesetzliche Mindestmaß des Fahrverbots ist auf einen Monat festgelegt und darf nicht unterschritten werden. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass in Ausnahmefällen gänzlich von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. In Regelfällen von Verstößen, bei denen die BKatVO ein Fahrverbot indiziert, sind die Sätze der BKatV zu beachten.  

     

    Praxishinweis

    Das OLG bestätigt: Es gibt kein „Minifahrverbot“ von weniger als einem Monat Dauer. Etwas anderes wird man allenfalls annehmen können, wenn man die Grundsätze des BGH (vgl. BGH NJW 08, 860 ff.) zur Anwendung der sog. Vollstreckungslösung bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung auf das Bußgeldverfahren und die dort ergehenden Rechtsfolgeentscheidungen überträgt (vgl. dazu u.a. OLG Bamberg VA 09, 82; OLG Düsseldorf VA 08, 116; OLG Hamm VRR 09, 153).