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  • 24.09.2009 | Fahrverbot

    Umstände für das Absehen vom Fahrverbot

    Allein der Umstand, dass die für die Indizwirkung eines Fahrverbots maßgebliche Grenze einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Kilometer pro Stunde nur knapp überschritten worden ist, ist keine Ausnahmefall für ein Absehen von der Verhängung der Regelahndungsmaßnahme (OLG Hamm 12.6.09, 3 Ss OWi 68/09, Abruf-Nr. 092594).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung der OLG (z.B. OLG Köln VRS 105, 296; OLG Düsseldorf VRS 94, 282). Auch „nur ein bisschen drüber“ reicht also für die Verhängung eines Fahrverbots. Auch der Umstand, dass der Betroffene bislang noch nicht einschlägig straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war, kann nicht als tragfähige Begründung für die Annahme eines Ausnahmefalls für das Absehen von einem Regelfahrverbot angesehen werden. Die BußgeldkatalogVO geht gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 173 | ID 130164