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  • 25.01.2011 | Fahrverbot

    Regelfahrverbot: Kein Absehen vom Fahrverbot bei Fahranfänger wegen Probezeitmaßnahmen

    Von der Anordnung eines nach den § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 248 BKat indizierten Regelfahrverbots gegen einen Kraftfahrzeugführer wegen dessen vorsätzlicher Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen darf nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass sich der Betroffene als Fahranfänger noch in der Probezeit befindet und deshalb wegen der Ordnungswidrigkeit seitens der Fahrerlaubnisbehörde bereits mit empfindlichen Maßnahmen im Rahmen des § 2a StVG, insbesondere mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und mit der Verlängerung der Probezeit, zu rechnen hat (OLG Bamberg 29.11.10, 3 Ss OWi 1756/10, Abruf-Nr. 110068).

     

    Praxishinweis

    Der Beschluss des OLG ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung:  

     

    • Das OLG hat zunächst noch einmal darauf hingewiesen, dass unter die Bußgeldbewehrung der § 29 Abs. 1, § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO auch sog. „wilde“, d.h. nicht organisierte Spontanrennen fallen.

     

    • Zum Absehen vom Fahrverbot hat das OLG ausgeführt, dass das bußgeldrechtliche Fahrverbot nach § 25 StVG und die spezialpräventiv ausgestalteten Maßnahmen im Rahmen des § 2a StVG, insbesondere die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG) und als deren zwingende Folge die Verlängerung der Probezeit für „Führerscheinneulinge“ um (weitere) zwei Jahre nach § 2a Abs. 2a S. 1 StVG unterschiedliche Ziele im Sinne einer auch dem Verkehrsstrafrecht bekannten Mehrgleisigkeit verfolgen (vgl. auch OVG Koblenz NZV 02, 528; Gübner in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. , Rn. 795 ff.). Maßnahmen nach § 2a StVG zielten auf die Fahreignung des Betroffenen, während das Fahrverbot in erster Linie eine Erziehungs- und Warnfunktion habe. Deshalb könne im Rahmen des Fahrverbots nicht auf ggf. drohende Maßnahmen betreffend die Probezeit abgestellt werden. Das OLG bestätigt damit im Grunde seine Rechtsprechung zur Frage, ob der freiwillige Besuch eines Aufbauseminars zum Wegfall des Fahrverbots führen kann (vgl. dazu grundsätzlich verneinend OLG Bamberg VA 08, 120; a.A. vor kurzem AG Miesbach DAR 10, 716). Die Verteidigung ist in dem Bereich durch diesen Beschluss nicht einfacher geworden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • zur Bußgeldbewehrung von wilden Spontanrennen siehe auch OLG Hamm NZV 97, 367; LG Duisburg NZV 05, 262 sowie zuletzt OLG Bamberg 8.10.10, 2 Ss OWi 1611/10; vgl. auch Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 29 StVO Rn. 2 und Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 29 StVO Rn. 2, jeweils m.w.N.).