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  • 01.08.2004 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

    | Liegen zwischen der Tat und ihrer Ahndung durch das AG rund zwei Jahre und zwei Monate und ist diese lange Verfahrensdauer auf Umstände zurückzuführen, die weitgehend außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen, führt das bei der von Verfassungswegen gebotenen Beachtung des Übermaßverbotes dazu, dass das Regelfahrverbot entfällt (OLG Karlsruhe 23.4.04, 1 Ss 53/04, Abruf-Nr. 041462). |