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  • 01.08.2007 | Fahrverbot

    Kreditaufnahme zur Abwendung der Folgen eines Fahrverbots

    Zur Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme, um die aus dem Fahrverbot möglicherweise resultierenden finanziellen Mehrbelastungen abzufangen (OLG Hamm 30.4.07, 2 Ss OWi 218/07, Abruf-Nr. 072119).

     

    Entscheidungsgründe

    Wegen der erforderlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer reichen berufliche Folgen auch schwerwiegender Art zur Annahme des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte nicht aus. Vom Fahrverbot kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art (Existenzverlust bei Selbstständigen, Verlust des Arbeitsplatzes bei Arbeitnehmern) führen würde. Dem Betroffenen ist es grundsätzlich zuzumuten, berufliche Nachteile durch das Fahrverbot durch die Inanspruchnahme von Urlaub auszugleichen. Dies gilt insbesondere bei Anwendung des bis zu viermonatigen Vollstreckungsaufschubs des § 25 Abs. 2a StVG. Eine Kreditaufnahme, um die aus dem Fahrverbot resultierenden finanziellen Mehrbelastungen aufzufangen, ist aber nur dann ausnahmsweise angezeigt, wenn sie zumutbar sei. Bei abhängig Beschäftigten dürfte dies i.d.R. nicht der Fall sein. Bei Selbständigen hingegen kann eine Kreditaufnahme ein zumutbares Mittel sein, wobei dann jedoch zu verlangen ist, dass in den Urteilsgründen genaue Feststellungen zum Einkommen und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden.  

     

    Praxishinweis

    Der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm hält bei abhängig Beschäftigten eine Kreditaufnahme zur Abwendung der aus dem Fahrverbot folgenden finanziellen Belastungen i.d.R. nicht für zumutbar (ebenso OLG Koblenz NJW 04, 1400) und bei Selbstständigen allenfalls dann, wenn in den Urteilsgründen genaue Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Betroffenen getroffen werden (so auch BayObLG NZV 02, 142, 143; OLG Frankfurt NStZ-RR 00, 312, 313; OLG Karlsruhe NZV 06, 326, 327; a.A. 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm VA 06, 198, Abruf-Nr. 062935). Im Verfahren muss der Verteidiger/der Betroffene ggf. Belege vorlegen, aus denen sich ergibt, dass er einen Kredit nicht gewährt erhält.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 145 | ID 110769