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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Begründung der Entscheidung, von einem Fahrverbot abzusehen

    | Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben (vgl. BGHSt 38, 231, 237), die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, eine Behauptung zu glauben. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft und regelmäßig ein großes Interesse daran haben wird, der Verhängung eines Fahrverbotes zu entgehen, dürfen jedoch nicht ohne weitere Prüfung hingenommen werden. Ggf. muss darüber Beweis erhoben werden. Im Zweifelsfalle ist ferner die arbeitsrechtliche Durchsetzbarkeit einer angeblich drohenden Kündigung zu prüfen (OLG Hamm 19.8.03, 4 Ss OWi 466/03, 12.8.03, 4 Ss OWi 525/03; Abruf-Nr. 032481). |