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  • 01.05.2000 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Beginn der Zwei-Jahres-Frist des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG

    | Die in § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG genannte Frist von zwei Jahren rechnet ab dem Zeitpunkt, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist; auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde oder das Amtsgericht kommt es nicht an (BGH, Beschl. v. 29.6.2000, 4 StR 40/00; NJW 2000, 2685). (Abruf-Nr. 001041) |