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  • 01.01.2006 | Fahrverbot

    Anhebung einer Geldstrafe

    Die Anhebung der Tagessatzhöhe zur Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots ist nur in dem durch § 40 Abs. 2 StGB gezogenen Rahmen möglich. Es ist daher unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um dadurch die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden (OLG Karlsruhe 15.9.05, 3 Ss 135/05; Abruf-Nr. 053411).

     

    Praxishinweis

    Im OWi-Recht ist zwar allgemein anerkannt, dass ein an sich gebotenes Fahrverbot u.U. durch eine gegenüber dem Regelsatz angemessene erhöhte Geldbuße ersetzt werden kann. Für die Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots durch eine erhöhte Geldstrafe bestehen aber enge rechtliche Grenzen. Das OLG Karlsruhe argumentierte hier wie folgt:  

     

    • Erhöhung der Tagessatzanzahl in der Berufungsinstanz: Dies verstößt bei alleinigem Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Verschlechterungsverbot, weil sich die Länge der Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 43 S. 2 StGB nach der Anzahl der Tagessätze bemisst und die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zum Fahrverbot die schwerere Strafe darstellt (BayObLG NJW 80, 849).

     

    • Anhebung der Tagessatzhöhe in der Berufungsinstanz: Dies ist zwar mit § 331 Abs. 1 StPO vereinbar, sofern ein Gesamtvergleich des früheren und des neuen Rechtsfolgenausspruchs ergibt, dass der Angeklagte wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als bei einem Fortbestand der Nebenstrafe (BGHSt 24, 11, 14; BayObLG, a.a.O.). In sachlich-rechtlicher Hinsicht bleibt die Festsetzung der Tagessatzhöhe aber an die Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB gebunden. Danach bestimmt sich die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, wobei in der Regel vom durchschnittlichen Nettoeinkommen auszugehen ist. Die Erhöhung des Betrags der einzelnen Tagessätze wird daher regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Nichtanordnung des Fahrverbots zu einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten führt. Allein die Entlastung von Einkommenseinbußen, die während der Dauer des Fahrverbots eingetreten wären, reicht hierfür nicht aus.

     

    Diese Fragen müssen Sie in der Revision mit der Sachrüge geltend machen.