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  • 19.02.2009 | Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot nach
    einer Trunkenheits-/Drogenfahrt

    Der Tatrichter bleibt auch in den Fällen des § 24a StVG aufgrund des rechtsstaatlichen Übermaßverbots verpflichtet, sich mit möglichen Folgen eines Fahrverbots für den Betroffenen auseinanderzusetzen, wenn dieser einen durch das Fahrverbot drohenden Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz vorträgt. Ein Absehen vom nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG zu verhängenden Fahrverbot kann nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommen oder wenn wegen besonderer Umstände das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre (OLG Bamberg 20.8.08, 3 Ss OWi 966/08, Abruf-Nr. 090111).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der h.M. (dazu Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 2445 ff. und vor allem Rn. 917 ff.; OLG Hamm VA 08, 156). Der Verteidiger muss noch mehr als in sonstigen Fahrverbotsfällen darauf achten, dass alle Umstände, die für ein Absehen vom Fahrverbot sprechen, eruiert und dann beim AG vorgetragen werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 48 | ID 124554