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  • 01.10.2004 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen

    | Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes muss der Betroffene regelmäßig hinnehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Geht der Tatrichter davon aus, dass der Betroffene auch während eines Zeitraums von nur zwei Wochen keinen Fahrer beschäftigen kann, muss er diese Annahme durch tatsächliche Feststellungen belegen (OLG Hamm 22.6.04, 3 Ss OWi 350/04, Abruf-Nr. 042290). |