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  • 05.01.2009 | Fahrtenbuch

    Möglichkeit der Fahrerfeststellung

    Die Fahrerfeststellung war nicht unmöglich, wenn beim Halter ein Verdächtiger angetroffen wird, der dem Fahrer auf einem deutlichen Beweisfoto ähnelt, und der Beamte dennoch nicht die Personalien festgestellt oder sonstige Ermittlungsschritte gegen ihn unternommen hat. Dies gilt jedenfalls, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung des Bußgeldverfahrens gerade einmal circa die Hälfte der Verjährungsfrist abgelaufen ist (VG Oldenburg/Oldenburg 1.10.08, 7 B 2577/08, Abruf-Nr. 083588).

     

    Praxishinweis

    War die Fahrerfeststellung nicht möglich, kann die Verwaltungsbehörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen: vgl. dazu eingehend VA 06, 49.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 12 | ID 123554