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  • 26.02.2008 | Fahrpersonalgesetz

    Keine „Lücke“ bei Verstößen vor dem 11.4.07

    Die bis zum 10.4.07 unter der Geltung der VO (EWG) Nr. 3820/85 begangenen Ordnungswidrigkeiten nach § 8 FPersG können nach § 8 Abs. 3 FPersG weiterhin verfolgt werden (OLG Bamberg 4.12.07, 2 Ss OWi 1265/07, Abruf-Nr. 080349 und OLG Düsseldorf 21.12.07, IV-2 Ss (OWi) 83/07 III, Abruf-Nr. 080346).

     

    Praxishinweis

    Vorübergehend war eine Ahndungslücke entstanden, weil die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 mit Wirkung vom 11.4.07 durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ersetzt wurde, das FPersG aber erst zum 14.7.07 angepasst wurde. Dies führt inzwischen aber nicht mehr zur Sanktionslosigkeit der entsprechenden Ordnungswidrigkeiten. Die Anwendung des § 4 Abs. 3 OWiG wird durch den neu eingefügten und seit dem 14.7.07 gültigen § 8 Abs. 3 FPersG wirksam ausgeschlossen. Insoweit ist die vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 FPersG gegebene Rechtslage ebenso überholt wie die auf dieser Grundlage zutreffend ergangene Rechtsprechung (OLG Hamburg VA 07, 113; OLG Frankfurt DAR 07, 473; OLG Koblenz NJW 07, 2344; AG Itzehoe VA 07, 113).  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 54 | ID 117778