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  • 01.11.2002 · Fachbeitrag · Fälschen technischer Aufzeichnungen

    Austauschen von Fahrtenschreiberscheiben

    | Das Fälschen einer technischer Aufzeichnungen i.S.d. § 268 StGB liegt nur vor, wenn störend auf den eigentlichen Aufzeichnungsvorgang eingewirkt wird, nicht hingegen, wenn nur ein von der Funktionsweise des Geräts her vorgesehener Eingriff vorgenommenen wird (OLG Karlsruhe 16.5.02, 3 Ss 128/00, rkr.). (Abruf-Nr. 021369) |