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  • 01.11.2005 | Erzwingungshaft

    Übermaßverbot bei der Erzwingungshaft

    Bei der Vollstreckung von sehr geringen Geldbußen (hier: 5 EUR) gebietet es das Verhältnismäßigkeitsprinzip, besonders hohe Anforderungen an zuvor erfolglose Vollstreckungsversuche zu stellen. Eine Erzwingungshaftanordnung bei einer zu zahlenden Geldbuße von 5 EUR verstößt grundsätzlich gegen das Übermaßverbot (AG Lüdinghausen 12.7.05, 10 OWi 22/05, Abruf-Nr. 052793).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In der Regel sollen zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße möglichst ausgeschöpft werden. Diese sind nämlich im Verhältnis zur Erzwingungshaft weniger einschneidend. Bei absolut geringwertigen Bußgeldern sind besonders hohe Anforderungen an zuvor erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen zu stellen. Nicht ausreichend sind die schriftliche Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsversuche allein dadurch, dass der Wohnort der Betroffenen zu üblichen Arbeitszeiten aufgesucht und festgestellt wird, dass die Betroffene nicht angetroffen werden kann.  

     

    Praxishinweis

    Ist die Erzwingungshaft bereits festgesetzt, kann der Verteidiger dagegen für den Betroffenen nach § 104 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 OWiG sofortige Beschwerde einlegen. Die Rechtsmittelfrist beträgt eine Woche.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 197 | ID 91091