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  • 01.06.2005 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist eine Präventivmaßnahme, die der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll. Gemessen an dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des BVerfG begründet es keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte mit Blick auf die im Überfahren der mit Warnbaken gekennzeichneten Sperrfläche zutage tretende grobe Verkehrswidrigkeit des Fahrverhaltens und bei Annahme der Verwirklichung zweier Alternativen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorrang gegenüber dem eingetretenen Zeitablauf und einer bei der StA zu beobachtenden Verfahrensverzögerung einräumen (BVerfG 15.3.05, 2 BvR 364/05, Abruf-Nr. 051358).

     

    Praxishinweis

    Der Entscheidung lässt sich leider nicht entnehmen, wie lange die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits gedauert hat. Das BVerfG ist insoweit in der Vergangenheit allerdings verhältnismäßig großzügig gewesen. So hat es im Beschluss vom 25.9.00, 2 BvQ 30/00 (DAR 00, 565 = NJW 01, 357) dargelegt, dass ein Zeitraum von 15 Monaten noch keine verfassungsrechtlichen Bedenken rechtfertige. Das BVerfG hatte jedoch schon in der Entscheidung betont, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei. Darauf hat es nun erneut hingewiesen und die Schwere des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts in die Abwägung miteinbezogen.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 104 | ID 90900