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  • 25.08.2008 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    Keine Anwendung des § 69 StGB bei Booten

    Der Begriff des „Kraftfahrzeugs“ in §§ 69, 69a StGB umfasst keine motorbetriebenen Boote oder Schiffe (OLG Rostock 26.6.08, 1 Ss 95/08, Abruf-Nr. 082367).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Angeklagte hatte alkoholisiert einen Fischkutter geführt. Das AG hat ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Das OLG hob die Entziehungsentscheidung auf. Nach h.M. in Rechtsprechung und Literatur gilt für den Begriff des Kfz i.S.d. § 69 Abs. 1 StGB die verkehrsrechtliche Definition des § 1 Abs. 2 StVG. Daher werden nur Landfahrzeuge erfasst, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Boote fallen danach generell nicht unter das Merkmal „Kraftfahrzeug“. Das OLG hat sich nicht der Gegenauffassung (LG Kiel DAR 06, 699; LG München NZV 93, 83) angeschlossen, weil § 69 StGB schon von seiner Entstehung her eine Sicherung des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern bezwecke. Aus diesem Schutzzweck folge, dass Kfz i.S.d. § 69 StGB einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen müssen.  

     

    Praxishinweis

    Ebenso haben in der Vergangenheit bereits entschieden BayObLG MDR 93, 1100 (Lokomotivführer); OLG Oldenburg NJW 69, 199 (zu § 42m StGB a.F., dem Vorläufer des § 69 StGB) und OLG Brandenburg DAR 08, 393; ebenso in der Literatur Athing, in: Münchener Kommentar, StGB, § 69, Rn. 30; Geppert, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 69, Rn. 22; Hentschel, NZV 93, 84; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 69, Rn. 3 i.V.m. § 44, Rn. 3.