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  • 25.07.2011 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    Fiktive Vorverlegung der Tilgungsfrist?

    Eine fiktive Vorverlegung der Tilgungsfrist kommt bei einer zwei Jahre nicht überschreitenden Dauer eines über zwei Instanzen führenden Bußgeldverfahrens noch nicht in Betracht (VGH Baden-Württemberg 10.5.11, 10 S 137/11, Abruf-Nr. 112210).

     

    Praxishinweis

    Dem Betroffenen wurde gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 die Fahrerlaubnis entzogen. Er hat geltend gemacht, sein Punktestand sei fiktiv aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. des Übermaßverbots auf unter 18 Punkte zu reduzieren. Die Ahndung eines Verstoßes vom 20.10.05 sei nämlich infolge verzögerter amtsgerichtlicher Entscheidung erst mit der Beschwerdeentscheidung des OLG vom 25.3.08 rechtskräftig geworden. Dadurch wäre eine frühere Tilgung von Punkten - mit der Folge einer Verhinderung nachfolgender Überschreitung von 18 Punkten - vereitelt worden. Der VGH hat darauf hingewiesen, dass die Ergreifung von Rechtsbehelfen gegen die Ahndung von punkteträchtigen Verkehrsordnungswidrigkeiten, ein dadurch verzögerter Rechtskrafteintritt und ein gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG entsprechend späterer Anlauf der jeweiligen Tilgungsfrist grds. in die Risikosphäre des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers fällt. Die Frage nach einer Ausnahme, wenn die Hinausschiebung der Tilgungsreife aus nicht vom Betroffenen zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen objektiv unangemessen langer Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens, das erwartbare normale Maß deutlich übersteige, bedürfe aus Anlass des vorliegenden Falls keiner abschließenden Beantwortung. Denn die geltend gemachte Verzögerung des amtsgerichtlichen Verfahrens sei bei wertender Betrachtung noch nicht als so gravierend anzusehen, dass sie als im Rechtssinne wesentliche Ursache einer Überschreitung von 18 Punkten gelten müsste und der Betroffene deshalb so zu stellen wäre, als ob die Tilgungsreife des Verkehrsverstoßes vom 20.5.05 (und damit auch der früheren Verstöße aus den Jahren 2003 bis 2005) bereits vor den nachfolgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen eingetreten wäre. Offengelassen hat der VGH die Frage, wann ggf. eine fiktive Vorverlegung in Betracht kommen kann.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 140 | ID 147236