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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Charakterliche Unzuverlässigkeit nicht nur bei Verkehrsdelikten

    | Der Senat hält an folgender auch überwiegend von den Senaten des BGH vertretenen Auffassung fest: Bei schwerwiegenden Taten - z.B. Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften im größeren Umfang unter Kfz-Benutzung - muss die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen eines Kfz in aller Regel verneint werden. Nur unter besonderen Umständen kann etwas anderes gelten (OLG Hamm 20.8.03, 1 Ss 362/03; Abruf-Nr. 032477). |