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  • 24.06.2010 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach verkehrspsychologischer Maßnahme

    Von der Regelfahrerlaubnisentziehung nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls abgesehen werden, wenn seit der Tat und der Führerscheinsicherstellung 10 Monate vergangen sind und der Angeklagte in dieser Zeit durch intensive verkehrspsychologische Maßnahmen (hier: IVT-Hö) seine Fahreignung wiederhergestellt hat. In einem solchen Fall ist jedoch ein „deklaratorisches“ Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 S. 2 StGB festzusetzen (AG Lüdinghausen 2.3.10, 9 Ds-82 Js 3375/09-111/09, Abruf-Nr. 101404).

     

    Praxishinweis

    Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB stellt für den Mandanten in der Praxis die „eigentliche Strafe“ dar, die verhängte Geldstrafe drückt ihn haäufig nicht so sehr. Nicht Autofahren zu dürfen ist i.d.R. viel belastender. Deshalb werden häufig erhebliche Anstrengungen unternommen, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern bzw. zumindest die Sperrfrist abzukürzen. Eine Möglichkeit dazu ist es, den Mandanten noch während des laufenden Verfahrens an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilnehmen zu lassen, um mit deren erfolgreicher Durchführung in der Hauptverhandlung gegen den Eignungsmangel als Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB argumentieren zu können. Allerdings darf, wenn dem Mandanten zu einer solchen, i.d.R. nicht billigen Maßnahme geraten wird, nicht verschwiegen werden, dass allein der erfolgreiche Abschluss einer solchen Maßnahme nicht für das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichen wird, sondern sie nur ein - zwar gewichtiges - Kriterium in der erforderlichen Gesamtwürdigung darstellt (vgl. dazu Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 69 Rn. 36 m.w.N.).  

     

    Der Verteidiger muss also weitere Umstände finden und anführen. Das können z.B. sein ein langer Zeitablauf seit der Tat, in der die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen bzw. der Führerschein zuvor sichergestellt worden war. Auch kann der Nachweis, dass der Angeklagte seit der Tat abstinent lebt, mit zum Erfolg führen. Darauf hatte hier u. a. auch das AG abgestellt und darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte unmittelbar nach der Tat durch seinen Hausarzt zunächst regelmäßig Blutproben hatte entnehmen lassen und später regelmäßige Harnproben abgegeben hatte.  

     

    Schließlich sollte der Verteidiger die (erfolgreiche) Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme nach Möglichkeit nicht nur mit Bescheinigungen nachweisen, sondern versuchen, durch einen Beweisantrag den Verkehrstherapeuten als Zeugen zu Durchführung und Ergebnis der Maßnahme in die Hauptverhandlung einzuführen. Jedenfalls müssen Bescheinigungen „aussagekräftig sein“ und dürfen sich nicht nur allein zum Umstand der Teilnahme verhalten.