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  • 23.12.2009 | Entbindungsantrag

    Formulierung des Entbindungsantrags

    Für eine Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung ist es nicht ausreichend, wenn der Verteidiger des Betroffenen dem Gericht lediglich mitteilt, dass er das Erscheinen des Betroffenen für entbehrlich halte, da das Verfahren seines Erachtens auch ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer Einstellung erledigt werden könne (OLG Hamm 25.9.09, 2 Ss OWi 705/09, Abruf-Nr. 093997).

     

    Praxishinweis

    Nach § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Insoweit sind eindeutige Formulierungen erforderlich, aus denen sich deutlich ableiten lässt, dass die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung keinen Aufklärungsgewinn bringt (s. auch OLG Düsseldorf VA 07, 51). Zudem ist der Betroffene nach der obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, einen Sachverhalt vorzutragen, der geeignet ist, sein Ausbleiben zu entschuldigen (vgl. zuletzt OLG Bamberg NZV 09, 355; VA 09 121; zum Entbindungsantrag Burhoff VRR 07, 250, 251).  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 17 | ID 132394