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  • 24.03.2011 | E 10

    Bei Falschtanken kann die Tankstelle haften

    1. Die Vertretungsmacht (Handlungsvollmacht) eines Stationsleiters einer Tankstelle erstreckt sich auf die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zur Regelung von Schadenersatzansprüchen eines Kunden wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs.  
    2. Ein Tankstellenkunde muss sich kein Mitverschulden an der Entstehung eines Motorschadens wegen Falschbetankung durch einen Tankstellenmitarbeiter anrechnen lassen, wenn er erst nach einer Strecke von rund 40 km merkt, dass mit dem Motor seines Pkw etwas nicht in Ordnung ist.  
    (OLG Hamm 22.10.10, I-19 U 85/10, Abruf-Nr. 110902)

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Unstreitig war einem Mitarbeiter der Tankstelle ein Fehler beim Betanken unterlaufen, indem ein falscher Kraftstoff eingefüllt worden war. Strittig war, ob die beklagte Tankstellenbetreiberin schon aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ihres Stationsleiters haftet (Vertretungsmacht nach § 54 HGB?) und ob der Kunde (im Streitfall Zedent) sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. In beiden Punkten hat das OLG zugunsten der aus abgetretenem Recht klagenden Klägerin entschieden.  

     

    Mindestens 3,1 Mio. Pkw und ca. 1 Mio. Kräder sollen das neue E 10 nicht vertragen. Damit sind Motorschäden durch Falschtanken programmiert. Das OLG-Urteil kann im Ernstfall eine Hilfe sein. Siehe aber auch OLG Hamm SP 10, 174: Keine Haftung, wenn der Kunde anstelle von Diesel Superbenzin getankt hat. Kritisiert worden war die Anordnung und Beschriftung der Zapfsäulen. Ob die Hersteller/Importeure und Werkstätten für E 10-Falschauskünfte haften (die Zusagen der Hersteller auf dem Benzin-Gipfel vom 8.3.11 sollen „rechtsverbindlich“ sein), ist juristisch alles andere als klar.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 59 | ID 143305