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  • 27.05.2009 | Drogenfahrt

    Feststellung von Untauglichkeitsindizien

    Werden im Blut des Angeklagten verschiedene Drogenwirkstoffe nachgewiesen, rechtfertigt dies für sich allein noch nicht die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Auch aus der Tatsache, dass der Angeklagte beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kann kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden, wenn sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand (BGH 7.10.08, 4 StR 272/08, Abruf-Nr. 091188).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Auf der Flucht vor der Polizei verlor der Angeklagte beim Abbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug. Es entstand Sachschaden in Höhe von 4.000 EUR, zudem wurde die Beifahrerin gefährdet. Die Auswertung der Blutprobe ergab eine Betäubungsmittelkonzentrationen von 3 ng/ml Tetrahydrocannabinol, 1,5 ng/ml 11-HydroxyTetrahydrocannabinol, 19 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure, weniger als 25 ng/ml Amfetamin sowie 52 ng/ml Metamfetamin. Der Angeklagte wurde u.a. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Seine Revision hatte insoweit Erfolg.  

    Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage war, sein Kfz sicher zu führen. Zwar sind in seinem Blut verschiedene Drogenwirkstoffe nachgewiesen worden. Dies rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Anders als beim Alkoholkonsum ist eine Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein auf Grund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen. Zudem ergibt das angefochtene Urteil noch nicht einmal, ob die festgestellten Werte im Sinne einer konkreten Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehung überhaupt als „hoch“ anzusehen sind. Dies hätte wegen der erheblichen Wirkungsunterschiede von Drogen jedenfalls näherer Darlegung bedurft. Es kann auch aus der Tatsache, dass der Angeklagte beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden. Der Angeklagte war auf der Flucht vor der Polizei; sein Fahrfehler kann daher auch auf unangepasster, überhöhter Geschwindigkeit beruhen .  

     

    Praxishinweis

    Der BGH setzt mit dieser Entscheidung seine ständige Rechtsprechung zur Drogenfahrt fort (grundlegend BGHSt 44, 129; zuletzt VA 08, 215). Interessant ist die Formulierung, dass die Fahruntauglichkeit „allein auf Grund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen ist“. Soll das ggf. darauf schließen lassen, dass sich die Rechtsprechung des BGH demnächst ändern wird? Der Verteidiger muss derzeit aber noch nach wie vor darauf achten, dass sog. Untauglichkeitsindizien festgestellt werden, aus denen sich die Fahruntauglichkeit ableiten lässt. Dazu reichen allein Drogenenthemmungsmerkmale nicht aus (vgl. dazu auch BGH VA 08, 215).