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  • 01.02.2006 | Drogenfahrt

    Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei Cannabiskonsum

    Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG nach Cannabiskonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der THC-Konzentration im Blut des Betroffenen (OLG Koblenz 14.7.05, 1 Ss 189/05, Abruf-Nr. 053654).

     

    Entscheidungsgründe

    Nach der neuen Rspr. des BVerfG reicht für einen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG wegen der verbesserten Nachweismethoden nicht mehr jede Wirkstoffmenge. Vielmehr muss eine Konzentration vorliegen, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Davon geht die Wissenschaft bei THC-Konzentrationen jedenfalls bei einem Wert ab 1 ng/ml aus. Vor diesem Hintergrund gehört bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG nach Cannabiskonsum zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der THC-Konzentration im Blut des Betroffenen. Daran fehlt es hier.  

     

    Praxishinweis

    Die erst jetzt bekannt gewordene Entscheidung des OLG Koblenz nimmt Bezug auf die Entscheidung des BVerfG v. 21.12.04 (VA 05, 48, Abruf-Nr. 050339). Das OLG Koblenz hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (ebenso bereits OLG Hamm 3.5.05, 4 Ss Owi 215/04, Abruf-Nr. 051647; OLG Köln DAR 05, 646; OLG Zweibrücken VA 05, 124, Abruf-Nr. 051661; dazu auch der Schwerpunktbeitrag in VA 05, 217). Danach ist das Fahren unter Drogeneinfluss i.d.R. nur noch ordnungswidrig, wenn eine bestimmte Konzentration – bei THC 1 ng/ml – festgestellt worden ist. Dazu müssen im tatrichterlichen Urteil tatsächliche Feststellungen getroffen worden sein. Nach übereinstimmender Meinung der Obergerichte hat das BVerfG aber nicht etwa einen Grenzwert eingeführt, wie ihn die Rechtsprechung z.B. bei § 316 StGB kennt. Vielmehr muss sich der Tatrichter auch nach der Rechtsprechung des BVerfG immer noch mit der Wirkung des Rauschmittels auseinander setzen (dazu auch OLG Hamm, a.a.O.).  

     

    Das OLG hat zudem darauf hingewiesen, dass dann, wenn dem Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG die Fahrerlaubnis im Verwaltungswege entzogen worden sei, dieser Umstand unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots bei der Rechtsfolgenbemessung Berücksichtigung finden müsse und die Frage aufwerfe, ob es des Fahrverbots als „eindringliches Erziehungsmittel“ und „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ (BGH NJW 97, 3252) noch bedürfe. Darauf muss der Verteidiger im Rahmen einer Fahrverbotsverteidigung hinweisen und die Frage bei der „Angemessenheitsprüfung” thematisieren.