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  • 01.03.2006 | Differenzgeschwindigkeit

    Feststellung nicht ausreichender Überholgeschwindigkeit durch Nachfahren

    Bei einer Lkw-typischen Geschwindigkeit des überholten Lkw von ca. 80 km/ h reicht es für die Feststellung einer nicht ausreichenden Differenzgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs im tatrichterlichen Urteil aus, wenn festgestellt wird, dass der Überholvorgang ca. 1.200 m dauerte. Die Feststellung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten ist nicht erforderlich (AG Lüdinghausen 11.7.05, 10 Owi 89 Js 841/05 - 73/05, Abruf-Nr. 060347).

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene begann auf einer Autobahn als Führer eines Sattelzuges mit ca. 80 km/h ein Überholmanöver, das sich etwa über 1.200 m hinzog. Der Betroffene überholte zwei LKW. Festgestellt wurde dies durch einen Beamten der Autobahnpolizei, der dem überholten Fahrzeug mit einem Polizeifahrzeug folgte. Das AG hat den Betroffenen gem. den §§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 StVO, 24 StVG wegen Überholens trotz nicht wesentlich höherer gefahrener Geschwindigkeit als die des überholten Fahrzeugs verurteilt.  

     

    Entscheidung

    Seine tatsächlichen Feststellungen hatte das AG auf die Wahrnehmungen des nachfahrenden Polizeibeamten gestützt. Dieser hatte erklärt, er sei mindestens 1.000, wohl eher 1.200 m dem überholten Fahrzeug gefolgt. Die Länge dieser Beobachtungsstrecke wurde von ihm anhand der Autobahnkilometrierung festgestellt. Gefahrene Geschwindigkeiten hatte der Beamte nicht gemessen, sondern nur auf „Lkw-typische“ etwa 80 km/h geschätzt. Das OLG Hamm hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen worden (23.11.05, 4 Ss Owi 742/05).  

     

    Praxishinweis

    Nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO darf nur überholen, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Die Frage der nicht ausreichenden Überholgeschwindigkeit kommt in der Praxis, nachdem der Bußgeldkatalog hierfür als Regelgeldbuße 40 EUR vorsieht und 1 Punkt im Verkehrszentralregister vergeben wird, derzeit sehr häufig auf. Es stellt sich die Frage, was „wesentlich“ schneller bedeutet. Da werden im Zweifel nur 5 bis 10 km/h als Differenzgeschwindigkeit auf einer BAB nicht ausreichen (vgl. dazu auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 5 StVO Rn. 32 m.w.N.). Die „Elefantenrennen“ auf der BAB dürften daher mit Sicherheit bußgeldbewehrt sein.