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  • 01.06.2005 | Bußgeldbescheid

    Wirksamkeit des Bußgeldbescheides

    Der Bußgeldbescheid ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel unwirksam, und zwar insbesondere dann, wenn Tat oder Betroffener nicht ausreichend identifiziert werden können (OLG Hamm 3.3.05, 2 Ss OWi 407/04, Abruf-Nr. 050963).

     

    Praxishinweis

    Wir haben bereits häufiger über Fehler im Bußgeldbescheid und die Folgen für deren Wirksamkeit berichtet (zuletzt VA 05, 35). Hier ist das OLG Hamm erneut von der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides ausgegangen, obwohl der Nachnamen der Betroffenen anstatt nur mit „k“ mit „ck“ geschrieben war und das Geburtsdatum des Betroffenen, der am 16.5.68 geboren ist, fälschlich mit 16.5.98 angegeben war. Diese Fehler führten jedoch noch nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides. Entscheidend für das OLG war, dass diese mangelhaften Angaben die Identifizierung des Betroffenen nicht unmöglich gemacht haben, da im übrigen die persönlichen Angaben zutreffend aufgeführt waren (auch OLG Hamm VA 00, 51).  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 105 | ID 90903