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  • 26.03.2008 | Autokauf

    Rückabwicklung: Kauf mit Inzahlungnahme unter Ablösung eines Altkredits

    Gibt der Käufer eines neuen Kfz seinen Altwagen mit der Maßgabe in Zahlung, dass der Händler ein Restdarlehen für den finanzierten Altwagen ablöst, so muss er im Fall des Rücktritts wegen eines Mangels des Neufahrzeugs den noch vorhandenen Altwagen zurücknehmen; ein Anspruch auf den vollen Neuwagenkaufpreis steht ihm nicht zu (BGH 20.2.08, VIII ZR 334/06, Abruf-Nr. 080703, Leitsatz der Redaktion).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Bei Bestellung eines neuen BMX X5 übernahm die Händlerin den alten finanzierten BMW M5 gegen Ablösung des Restdarlehens. Den Wert des M5 gaben die Parteien im Vertrag mit 32.500 EUR an. Die Differenz zum Ablösebetrag von 38.628 EUR wurde von der Beklagten als (versteckter) Preisnachlass für den Erwerb des X5 übernommen. Wegen Mängeln des X5 trat der Kläger vom Kauf zurück. Die Beklagte war mit der Rückabwicklung einverstanden, vertrat aber die Ansicht, der Kläger müsse den noch vorhandenen M 5 zurücknehmen und könne folglich nicht den vollen gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. LG und KG waren gegenteiliger Ansicht.  

     

    Die Revision führte zur Urteilsaufhebung. Im Gegensatz zum KG geht der BGH nach der beiderseitigen Interessenlage von einer rechtlichen Einheit von Neuwagenkauf und Inzahlungnahme aus. Für die rücktrittsrechtliche Rückabwicklung des Neuwagengeschäfts bedeute das, dass auch die Vereinbarung über den Altwagen rückabzuwickeln sei. Solange der Händler den Altwagen noch im Besitz habe, müsse er zurückgenommen werden. Was die Ablösung des Restdarlehens angehe, schulde der Kläger Wert-ersatz. Der Wertersatzanspruch sei mit seinem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises für den Neuwagen zu saldieren.  

     

    Praxishinweis

    Das Urteil ist die Konsequenz der Rspr. des 8. ZS zur Rückabwicklung beim Neuwagenkauf mit Inzahlungnahme, Fallgruppe „mangelhafter Neuwagen“. Dass beide Geschäftsteile auch rechtlich eine Einheit bilden, kann eigentlich nicht zweifelhaft sein. Die Ablösevereinbarung bedeutet keine Verselbstständigung des Altwagenteils. Auf dem Boden der Einheitslösung des BGH ist auch einheitlich rückabzuwickeln. Solange der Altwagen noch im Autohaus steht, muss ihn der lediglich zum Rücktritt berechtigte Käufer zurücknehmen. Der Käufer-Anwalt muss sich also vergewissern, ob der alte Pkw des Mandanten noch vorhanden ist oder nicht. I.d.R. wird er schon weiterveräußert oder verschrottet sein. Rücktrittsrechtlich erwächst dem Käufer daraus ein Wertersatzanspruch (§ 346 Abs. 2 BGB), dessen Bemessung mitunter schwierig ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 658). Besser ist die Käuferposition, wenn er neben oder anstelle eines Rücktrittsrechts einen Schadenersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3 BGB hat. Dann muss er den alten Pkw, selbst wenn der Händler ihn noch haben sollte, nicht zurücknehmen.