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  • 25.07.2011 | Ausländische Fahrerlaubnis

    Bei Umgehung des Wohnsitzprinzips keine Anerkennung einer (neuen) EU-Fahrerlaubnis

    Auch bei einem Neuerwerb einer Fahrerlaubnis muss eine Fahrerlaubnis von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nur anerkannt werden, wenn der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat (EuGH 12.5.11, C-184/10, Abruf-Nr. 111905).

     

    Praxishinweis

    Nach der EuGH-Rechtsprechung sind von den Mitgliedsstaaten erteilte EU-Führerscheine von den anderen Mitgliedsstaaten grundsätzlich anzuerkennen. Ausnahme: Der Fahrerlaubniserwerber hat tatsächlich keinen Wohnsitz im Ausstellerland. Darauf hat der EuGH noch einmal hingewiesen und die Klage einer Autofahrerin abgewiesen. Diese hatte ihre Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik erworben, ohne dort tatsächlich einen Wohnsitz zu haben. Allerdings war ihr die Fahrerlaubnis auch nicht in der Bundesrepublik entzogen worden, sondern es hatte sich um einen Ersterwerb gehandelt. Der EuGH hat aber am Wohnsitzprinzip festgehalten. Zwar müssten die EU-Staaten grds. die Fahrerlaubnis anderer Mitgliedstaaten anerkennen. Diese dürfe aber an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der Autofahrer mindestens sechs Monate im jeweiligen Land gewohnt hat. Bei diesem sog. Wohnsitzerfordernis unterscheide die EU-Führerscheinrichtlinie nicht zwischen einer ersten und einer weiteren Fahrerlaubnis. Da die Klägerin nie einen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, sei die dort erteilte Fahrerlaubnis auch nicht anzuerkennen gewesen (vgl. § 28 Abs. 1, 4 FeV).  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 141 | ID 147238