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  • 01.11.2005 | Ausländische Fahrerlaubnis

    Anerkennung im Inland

    Bei vorangegangener verwaltungsbehördlicher Entziehung der Fahrerlaubnis bietet § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV – mangels Anordnung einer Sperrfrist – wegen des europarechtlichen Anwendungsvorrangs des Anerkennungsprinzips des Art. 1 Abs. 2 der RL EWG 91/439 keine Handhabe, einer nachträglich erteilten EU-Fahrerlaubnis die Berechtigungswirkung abzusprechen – Anwendung der „Kapper-Rechtsprechung“ des EuGH (VA 04, 100, NJW 04, 1725 = Abruf-Nr. 041215) auf verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung (VG Koblenz 15.8.05, 7 B 11021/05.OVG, Abruf-Nr. 052451).

     

    Praxishinweis

    Wir haben zuletzt über die mit der Entscheidung des EuGH vom 29.4.04 zusammenhängenden Fragen in VA 05, 142, berichtet. Neue Abonnenten können den Beitrag kostenlos bei der Redaktion anfordern (Fax: 02596 92280 – kein Fax-Abruf!).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 196 | ID 91092