Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 24.01.2008 | Arbeitshilfe

    Abrechnung des Fahrzeugschadens nach BGH

    Fahrzeugschaden (= Reparaturkosten + Minderwert) über WBW  

    Grenze: 130 % des ungekürzten WBW (BGH NJW 92, 302)  

    Geschädigter repariert nicht  

    Geschädigter repariert teilweise  

    Geschädigter repariert vollständig und fachgerecht  

    nur WBA (WBW ./. RW)  

    Grundsatz: nur WBA  

    Grundsatz: 

    volle Reparaturkosten  

    (BGH NJW 05, 1108; NJW 92, 1618)  

     

    Ausnahme: 

    Reparatur wertmäßig in einem Umfang, der den WBA übersteigt: Reparaturkosten bis zum WBW  

    (BGH NJW 05, 1110; OLG D`dorf VA 06, 55)  

    Veräußerung innerhalb von 6 Monaten bei vorgenannter Ausnahme:  

    • bei fiktiver Abrechnung: Rep.kosten wohl nur bis WBA (entspr. BGH VA 08, 19);
    • bei konkreter Abrechnung noch offen.

    Ausnahme: 

    Veräußerung innerhalb von 6 Monaten:  

    • bei fiktiver Abrechnung: Reparaturkosten nur bis WBA (BGH VA 08, 19)
    • bei konkreter Abrechnung: noch offen; Reparaturkosten wohl nur bis WBA

    Fahrzeugschaden (= Reparaturkosten + Minderwert) unter WBW und über WBA  

    Grenze: WBW = 100 %  

    Geschädigter repariert nicht 

    (Fahrzeug verkehrssicher) 

    Geschädigter repariert teilweise 

    (Fahrzeug verkehrssicher; Qualität der Reparatur spielt keine Rolle (BGH VA 03, 78 = NJW 03, 2085) 

    Geschädigter repariert vollständig und fachgerecht  

    Grundsatz: 

    Reparaturkosten bis WBW  

    Grundsatz: 

    Reparaturkosten bis WBW  

    Grundsatz: 

    Reparaturkosten bis WBW  

    Ausnahme: 

    Veräußerung innerhalb von 6 Monaten: nur WBA  

    (BGH VA 06, 129 = NJW 06, 2179)  

     

    Ausnahme: 

    Veräußerung innerhalb von 6 Monaten:  

    • bei fiktiver Abrechnung: nur WBA (BGH VA 06, 129 = NJW 06, 2179)
    • bei konkreter Abrechnung noch offen

    Ausnahme:  

    Veräußerung innerhalb von 6 Monaten:  

    • bei fiktiver Abrechnung: noch offen, Reparatur- kosten wohl nur bis WBA
    • bei konkreter Abrechnung: keine Weiternutzung nötig (BGH VA 07, 58 = NJW 07, 588)

    Bei Fahrzeugschaden (= Reparaturkosten + Minderwert) unter WBA in allen Fällen:  

    Reparaturkosten bis WBA (Ausnahme: Neuwagenabrechnung)  

    WBW: Wiederbeschaffungswert; WBA: Wiederbeschaffungsaufwand (WBW ./. RW); RW: Restwert  
    © VRiOLG Dr. Christoph Eggert und RiOLG Hans-Günter Ernst  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 28 | ID 117089