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  • 23.01.2009 | Aktuelle Gesetzgebung

    Neues aus Berlin

    Am 16.12.08 ist eine Änderung des § 474 Abs. 2 BGB in Kraft getreten, wonach ein Verbraucher keinen Ersatz für die Benutzung einer zunächst gelieferten mangelhaften Sache an den Verkäufer leisten muss, wenn er die Ware später umtauscht (Ersatzlieferung). Der Gesetzgeber folgt damit der EuGH-Entscheidung NJW 08, 1433, die bereits Richtschnur für den BGH war (26.11.08, VIII ZR 200/05, Abruf-Nr. 083788). Wurde Verbrauchern bei einer Ersatzlieferung eine Nutzungsvergütung berechnet, steht ihnen jetzt ein Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Auf Zweierlei ist hinzuweisen: Die Gesetzesänderung betrifft nur Fälle des Verbrauchsgüterkaufs. Bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen infolge eines Sachmangels müssen sich auch Verbraucher weiterhin eine Nutzungsvergütung anrechnen lassen.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 19 | ID 123933