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  • 01.06.2005 | Akteneinsicht

    Polizei in Thüringen soll Anwälten beschleunigt Akteneinsicht gewähren

    In Thüringen gilt für die Akteneinsicht folgende Regelung (Justizministerium 30.3.05, 1451/E-3/00, Abruf-Nr. 051357): „Bei Verkehrsstraftaten im Rahmen von Verkehrsunfällen ist die Polizei ... ermächtigt, bevollmächtigten RAen auf Verlangen Name, Anschrift, amtliches Kfz-Kennzeichen und – wenn bekannt – die Versicherungsgesellschaft anderer Unfallbeteiligter mitzuteilen und darüber hinaus eine Mehrfertigung der Verkehrsunfallanzeige (Bl. 1 - 3) zur Verfügung zu stellen, soweit hiergegen nicht im Einzelfall Bedenken bestehen (vgl. § 406e Abs.2 StPO). Bei Verkehrsunfällen i.Z.m. Straftaten ist in Zweifelsfällen die Entscheidung der zuständigen StA herbeizuführen. Zur Frage der Unfallursache und des Verschuldens darf nicht Stellung genommen werden. Die im Zusammenhang mit dieser Regelung stehende Auskunft an bevollmächtigte RAe und die Versendung einer Mehrfertigung der Unfallanzeige ist kostenfrei.“  

     

    Eine erfreuliche Regelung, die Schule machen sollte. Vergleichbare Regelungen existieren nach Auskunft der Arge Verkehrsrecht des DAV bereits in Bayern, Niedersachsen, Hessen sowie im Saarland. Seit kurzem gilt die beschleunigte Akteneinsicht auch in Mecklenburg-Vorpommern (AmtsBl. M-V 05, 118). In „M-V“ werden Auslagen i.H.v. 1,50 EUR erhoben, der Anwalt muss seinem Auskunftsersuchen einen frankierten Rückumschlag beifügen.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 104 | ID 90897