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  • 01.09.2004 · Fachbeitrag · Abstandsmessung

    Nicht geeichte Videokamera

    | Liegt für das Unterschreiten des erforderlichen Mindestabstands lediglich eine Videoaufzeichnung vor, die mit einer nicht geeichten, handelsüblichen Kamera aufgezeichnet wurde, kann hierauf gestützt ein Bußgeld verhängt werden, wenn der Abstand mittels der Bilder und geeichten Strichen auf der Fahrbahn errechnet wurde. Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht (AG Cochem 22.3.04, 2040 Js 54574/03 - 3 OWi, Abruf-Nr. 041713). |