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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Neue Regeln für Haftung bei Verkehrsunfällen: Bundesjustizministerium schlägt Änderungen vor

    Die Haftung und Absicherung für Beteiligte an einem Verkehrsunfall sollen in bestimmten Fällen klarer und fairer geregelt werden. Künftig soll es beispielsweise beim Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall keinen Unterschied machen, wenn das andere Auto ein Leasingwagen ist. Nach geltendem Recht ist der Unfallgegner in solchen Fällen unter Umständen höheren Ansprüchen auf Schadenersatz ausgesetzt. Außerdem sollen Betroffene einer Straftat leichter Schadenersatz bekommen, wenn ein Auto als Waffe eingesetzt wurde. Weitere Änderungen im Entwurf betreffen das Haftungs- und Versicherungsrecht bei großen Verkehrsunfällen.

     

    Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Ein Verkehrsunfall kann ein Leben von einem Moment auf den anderen verändern. Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, muss sich auf klare und faire Haftungsregeln verlassen können. Es darf keinen Unterschied machen, ob der Unfallgegner ein eigenes Auto oder ein Leasingfahrzeug fährt. Genau das wollen wir ändern.

     

    Auch Opfer schwerer Straftaten mit einem Fahrzeug verdienen besseren Schutz. Wer durch eine solche Tat geschädigt wird, braucht schnell und verlässlich Schadenersatz – statt weiterer Unsicherheit. Künftig können Betroffene ihre Ansprüche direkt beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Tatfahrzeugs geltend machen, unabhängig davon, wer Halter des Fahrzeugs war oder ob es gestohlen wurde. Damit stärken wir die Rechte der Opfer und machen klar: Der Rechtsstaat lässt sie nicht allein.“

     

    Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

     

    • Fairere Haftung bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen
    • Künftig soll es keinen Unterschied mehr machen, ob in den Unfall ein Leasingwagen verwickelt ist oder nicht. Jeder Unfallbeteiligte soll nur entsprechend seiner eigenen Verantwortung für den Schaden haften. Aktuell kann das Leasingunternehmen bei einem Verkehrsunfall – anders als ein Eigentümer, der gleichzeitig auch Halter ist – auch dann vollen Schadenersatz verlangen, wenn der Halter für den Unfall mitverantwortlich ist.

     

    • Klarer Ansprechpartner in Auto-als-Tatwaffe-Fällen
    • Zukünftig soll es für Betroffene in Fällen, in denen ein Auto als Waffe genutzt wurde, einfacher werden, Schadenersatz zu erhalten. Grundsätzlich soll immer der Kfz-Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch genommen werden können. Opfer erhalten dadurch Klarheit, an welche Stelle sie sich im Schadensfall wenden müssen. Bisher ist es für die Opfer oder ihre Angehörigen nicht immer klar, an welche Stelle sie sich mit ihren Schadenersatzansprüchen wenden müssen. Ob die Kfz-Haftpflichtversicherer oder die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsfonds einspringt, kann derzeit beispielsweise davon abhängen, ob der Halter des Autos auch der Fahrer war oder ob das Auto gestohlen wurde.

     

    • Höhere Haftungshöchstgrenzen und Mindestversicherungssummen
    • Halterinnen und Halter haften bei Verkehrsunfällen nach dem Straßenverkehrsgesetz bis zu einer gewissen Höchstgrenze. Die bisherigen Höchstgrenzen sollen nun erhöht werden, um der Inflation seit der letzten Anpassung in 2007 Rechnung zu tragen. Künftig betragen sie für Personenschäden zehn Millionen Euro und für Sachschäden zwei Millionen Euro. Im Gleichlauf sollen die Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherungen verdoppelt werden. Die Mindestversicherungssumme soll auf 15 Millionen Euro für Personenschäden, auf 2,5 Millionen Euro für Sachschäden und auf 100.000 Euro für Vermögensschäden erhöht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch große Schadensereignisse haftungs- und versicherungsrechtlich abgedeckt bleiben.

     

    Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. Oktober 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

    Quelle: ID 50975781