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  • · Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung

    Inkrafttreten des § 32d StPO: Pflicht zur elektronischen Übermittlung

    | Durch das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“ vom 5.7.17 (BGBl. I, 2208) sind mit Einführung der §§ 32 ff. StPO die Grundlagen für die elektronische Akte und die elektronische Kommunikation im Strafverfahren gelegt worden. Während die meisten neuen Regelungen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes oder zum 1.1.18 in Kraft getreten sind, ist der für die elektronische Kommunikation von Verteidigern und Rechtsanwälten bedeutsame § 32d StPO erst jetzt zum 1.1.22 wirksam geworden. |

     

    1. Die Pflichten des § 32d StPO

    § 32d StPO hat für Verteidiger besondere Bedeutung, denn § 32d StPO sieht eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung vor:

     

    • Nach § 32d S. 1 StPO sollen Verteidiger und Rechtsanwälte den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln.

     

    • § 32d S. 2 StPO normiert, dass die Berufung und ihre Begründung (§§ 314, 317 StPO), die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung (§§ 341, 344, 345, 347 StPO) sowie die Privatklage (§§ 374 ff. StPO) und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage (§ 396 StPO) als elektronisches Dokument übermittelt (Stichwort: beA) werden (müssen).

     

    • Nur wenn das aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, ist nach § 32d S. 3 StPO die Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 32d S. 4 StPO).

     

    2. Auswirkungen auf die Praxis

    Im Hinblick auf eine ggf. drohende Fristversäumung muss der Verteidiger diese Neureglung dringend beachten. Nach § 110c S. 1 OWiG gilt § 32d StPO für das Bußgeldverfahren entsprechend. Ob das auch für den vom Verteidiger eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt (§ 67 OWiG), ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. einerseits verneinend Goehler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 110c Rn. 4 und § 67 Rn. 21a, andererseits bejahend BeckOK-StVR/Krenberger, § 110c OWiG Rn. 13). Sicherheitshalber sollte der Verteidiger, bis die Frage obergerichtlich geklärt ist, das beA auch für den Einspruch nutzen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Unwirksamkeit von fristwahrenden Schriftsätzen bei Missachtung der aktiven Nutzungspflicht der elektronischen Form schon LG Frankfurt a. M. 19.1.22, 2-13 O 60/21 für das Zivilverfahren und OVG Schleswig-Holstein 25.1.22, 4 MB 78/21 für das Verwaltungsverfahren.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 69 | ID 47996502