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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Reparatursatz für Scheinwerfer nicht ausreichend

    | Mit dem AG Paderborn spricht ein weiteres Gericht dem Geschädigten den Ersatz des kompletten Scheinwerfers zu, wenn die Aufhängungslaschen abgerissen sind, der Scheinwerfer aber sonst noch intakt ist. Denn mit dem vom Hersteller angebotenen Reparatursatz ist zwar der Scheinwerfer wieder nutzbar, doch der Reparatursatz hat keine Sollabrissstellen. Bei einem späteren selbst verschuldeten Schaden hätte der Geschädigte dann erheblich höhere Kosten zu tragen, was ihm nicht zuzumuten ist. |

     

    Das Paderborner Urteil (vom 19.12.2017, Az. 57a C 489/16, Abruf-Nr. 198929, eingesandt von Rechtsanwalt Frank Rupprecht, Bielefeld) aus einem Haftpflichtschaden liegt auf einer Linie mit dem Urteil des LG Düsseldorf (UE 2/2017, Seite 1).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Bei Kaskoschäden ist die Rechtslage identisch, wenn nicht der Versicherer in den Kaskobedingungen eine abweichende Regelung dazu getroffen hat.
    • Perspektivisch werden die Versicherer versuchen, einen Restteilwert für den Scheinwerfer durchzusetzen. Bei den Kaskoschäden geht das ohne weiteres wegen einer entsprechenden Restteilwertklausel in allen UE bekannten Verträgen. Bei Haftpflichtschäden bleibt die Rechtsprechung abzuwarten.